Sachverhalt
A. Im Rahmen eines anderen Strafverfahrens, das mittlerweile eingestellt worden ist, war A.________ mit der Auswertung des bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons einverstanden. Dabei wurden diverse Mediendateien mit vermutungsweise kinderpornografischem Inhalt gefunden. Während der Untersuchung und vor der Polizeirichterin machte A.________ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gemäss Polizeirapport und Extraction-Report wurden insgesamt 168 Fotos mit kinderpornografischem Bezug auf dem Handy gefunden. Mit Urteil vom
23. Januar 2025 sprach die Polizeirichtern des Sensebezirks A.________ schuldig der harten Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (act 3). B. Mit Berufungsanmeldung vom 10. Februar 2025 und anschliessender Berufungserklärung vom 1. Juni 2025 ficht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil an und beantragt einen Freispruch (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) hat mit Schreiben vom 20. Juni 2025 (act. 7) weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Sie hat weiter die Abweisung der Berufung beantragt. Nachdem die am Verfahren beteiligen Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden waren respektive sich diese nicht widersetzt haben, wurde dem Berufungsführer Frist gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen (act. 10). Dieser hat am
20. Oktober 2025 seine Berufung schriftlich begründet (act. 17). Die Polizeirichterin des Sensebezirks hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet (act. 19).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
E. 1.1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs.
E. 1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Verzichts auf ein Tätigkeitsverbots (Ziffer 3 des Dispositivs) vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern (mit Ausnahme von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (Strafzumessung), welche nicht begründet wurden, lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen.
E. 1.3 Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken. Die Parteien haben der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zugestimmt.
E. 2.1 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen harter Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022). Er rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, der Sachverhalt sei von der Polizeirichterin des Sensebezirks unrichtig festgestellt worden (Art. 398 Abs.
E. 2.2 Nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Satz 2). Die im Gesetz abschliessend umschriebenen Tathandlungen mit harter Pornografie sind strafbar, hinsichtlich der Kinder- und Minderjährigenpornografie unabhängig davon, ob den pornografischen Erzeugnissen ein realer Hintergrund zugrunde liegt oder ob es sich «nur» um virtuelle Darstellungen handelt (Botschaft, BBl 2012 7616). Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» meint den sog. virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, bspw. in Comics oder in Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Der Unterschied zwischen den beiden Tatbestandsvarianten ist einzig für die Strafdrohung relevant (TRECHSEL, Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2021, Art. 197 N. 10b). Abs. 5 privilegiert Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, indem diese unter die mildere Strafandrohung von Abs. 5 fallen. Ferner ist seit dem Inkrafttreten dieses Abs. 5 am 1. Juli 2014 (AS 2014 1159) der blosse Konsum von harter Pornografie, auch der besitzlose, strafbar (Botschaft, BBl 2014 7618). Der Konsum pornografischer Erzeugnisse, die tatsächliche
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, wird im Vergleich zum virtuellen Kindsmissbrauch («nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern») mit einer höheren Strafe bedroht. Die Strafbarkeit des Besitzes von harter Pornografie setzt keine tatbestandsmässige Beschaffungshandlung voraus. Auch derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz harter Pornografie gelangt und diese nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiterhin aufbewahrt, macht sich nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB strafbar (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E 1.2.2.). Diesen Herrschaftswillen manifestiert, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E 1.2.2.) oder deren Existenz vergisst (Urteil BGer 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.3.). Das Verbot des Konsums harten Pornografie bezweckt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potentieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung. Zudem weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und trägt somit mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Eine weitere Zielrichtung des Verbots ist der Schutz der Persönlichkeit von Kindern, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden (Urteil BGer 6B_122/2024 vom 20. November 2025 E 1.3.6.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 3 StPO). Er macht ebenso eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022).
E. 3.1 Dem Berufungsführer wird im angefochtenen Urteil vorgeworfen, mehrfach gegen Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB verstossen zu haben, indem er Gegenstände oder Vorführungen konsumiert hat, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (act. 3).
E. 3.2 Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2023 (act. 2000) geht hervor, dass die Daten des sichergestellten Mobiltelefons des Berufungsführers extrahiert und analysiert wurden. In der Mediathek wurde eine grosse Anzahl von Mediendateien (Fotos und Videos) vorgefunden, welche die Kantonspolizei in die Kategorien «Kinderpornografie» (57 Dateien) und «Indikator pädophile Präferenz» (111 Dateien) aufgeteilt hat. Weiter wurde festgestellt, dass der Berufungsführer verschiedene Dateien in einen Ordner mit der Bezeichnung «Favoriten» (12 Dateien der Kategorie «Kinderpornografie» und 71 Dateien der Kategorie «Indikator pädophile Präferenz») verschoben hat (act 2004 und 2005). Die Dateien wurden sichergestellt und befinden sich in den Akten auf einem USB-Stick (act. 2056).
E. 3.3 Der Berufungsführer anerkennt, dass die sich in den Akten befindlichen Dateien auf seinem Mobiltelefon vorgefunden wurden (act. 17/2). Er bestreitet hingegen, dass auf (einigen) Bildern
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Minderjährige gezeigt würden, bei anderen Bildern bestreitet er, diese seien pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.
E. 3.4 Der Stafappellationshof stellt nach Einsichtnahme in die auf dem USB-Stick sichergestellten Dateien fest, dass tatsächlich teilweise schockierende Bilder von Kindern bei pornografischen Handlungen auf dem Mobiltelefon des Berufungsführers vorgefunden wurden. Es mag zutreffen, dass sich die gleichen Bilder mehrfach auf dem Datenträger befinden. Dies ändert aber nichts an der Beurteilung der strafbaren Handlung. Auf dem Datenträger unter der Kategorie «Kinderpornografie» befinden sich einige Fotos, die Kinder oder eindeutig nicht volljährige Mädchen bei pornografischen Handlungen (bis zum Geschlechtsverkehr) zeigen. Aus der Sicht des Strafappellationshofs zeigt keine Datei der Kategorie «Kinderpornografie» ein Mädchen, das volljährig sein könnte. Auch die Kategorie «Indikator pädophile Präferenz» beinhaltet Fotoaufnahmen, auf welchen zwar die Geschlechtsteile mehrheitlich nicht ersichtlich sind, aber auf welchen Kinder und minderjährige Mädchen in aufreizenden Kleidern oder eindeutigen Posen abgebildet werden. Von verbotenen kinderpornografischen Darstellungen ist dann auszugehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln sind und keine andere Interpretation zulassen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienen sollen (Urteil BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Die Fotoaufnahmen in der Kategorie «Indikator pädophile Präferenz» erfüllen diese Anforderungen zweifelsfrei, auch wenn bei einzelnen Bildern es durchaus möglich sein könnte, dass das abgelichtete Mädchen bereits volljährig ist. Angesichts der Anzahl der Fotoaufnahmen, bei welchen ohne Zweifel ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 StGB vorliegt, erübrigt es sich, dass sich der Strafappellationshof zum Inhalt der einzelnen Bilder im Detail äussert.
E. 3.5 Die Fotoaufnahmen wurden unbestrittenermassen in der Mediathek des Mobiltelefons des Berufungsführers und nicht etwa im Cache-Ordner vorgefunden (act. 2004 und 2005). Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass diese Fotoaufnahmen in die Mediathek des Berufungsführers gelangten, ohne dass er dies feststellte und diese Aufnahmen je gesehen hat. Entweder hat er diese Aufnahmen aus dem Internet heruntergeladen und in seiner Mediathek gespeichert oder er hat diese Dateien, wie er selber ausführt, über einen Messenger-Dienst wie zum Beispiel WhatsApp zugestellt erhalten. Ohne dass er diese Datei öffnet, mithin eine aktive Handlung vornimmt, kann sie nicht in seine Mediathek gelangen. Sofern er tatsächlich eine oder mehrere dieser auf seinem Bildschirm ersichtlichen Aufnahmen unbeabsichtigt geöffnet hätte und diese dann aufgrund der Konfiguration seines Mobiltelefons direkt in der Mediathek abgespeichert worden wären, wäre er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten gewesen, diese Aufnahmen unverzüglich wieder aus seiner Mediathek zu löschen. Allein die Anzahl der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Dateien beweist, dass diese Aufnahmen bewusst in die Mediathek aufgenommen und gespeichert worden sind.
E. 3.6 Der Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 wird im angefochtenen Urteil zurecht erhoben, weshalb die Verurteilung nicht zu beanstanden ist.
E. 4 Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8
E. 5 Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen harter Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.
E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’310.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 510.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 6.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Samuel Durrer macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. Januar 2025 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen harter Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022. 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Art. 34, 42, 44, 47, 49 StGB). 3. Es wird kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziffer 2 StGB i. V. m. Art. 67 Abs. 4StGB). 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: IPhone 12 pro (Ref. 1) (Art. 197 Abs. 6 StGB, 267 Abs. 3 StPO). 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen (Art. 429 und 430 StPO). 6. Die Rechtsanwalt Samuel Durrer als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 4'332.05 (wovon CHF 23.20 bis 31.12.2023 [7,7%] und CHF 300.25 ab 01.01.2024 [8,1%] Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Samuel Durrer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF1'310.00 (Gerichtsgebühr CHF 800.00; Auslagen CHF 510.00 [inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft]) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Samuel Durrer im Berufungsverfahren werden auf CHF 1'804.70 festgesetzt, inkl. MWST von CHF 135.20. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Freiburg, 13. April 2026/asa/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 8 Std. 50 Min. geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Zu entschädigen sind somit 8 Stunden und 50 Minuten à CHF 180.-, d.h. CHF 1’590.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 79.50.- (5 % von CHF 1'590.-) und die Mehrwertsteuer auf CHF 135.20 (8,1 % von CHF 1'669.50). Die Rechtsanwalt Samuel Durrer für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit inkl. MWST auf CHF 1'804.70 festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 100 Urteil vom 13. April 2026 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Christinaz Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, vertreten durch die stellvertretende Generalstaatsanwältin Christiana Dieu-Bach Gegenstand Harte Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen) Berufung vom 10. Februar 2025 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. Januar 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Im Rahmen eines anderen Strafverfahrens, das mittlerweile eingestellt worden ist, war A.________ mit der Auswertung des bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons einverstanden. Dabei wurden diverse Mediendateien mit vermutungsweise kinderpornografischem Inhalt gefunden. Während der Untersuchung und vor der Polizeirichterin machte A.________ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gemäss Polizeirapport und Extraction-Report wurden insgesamt 168 Fotos mit kinderpornografischem Bezug auf dem Handy gefunden. Mit Urteil vom
23. Januar 2025 sprach die Polizeirichtern des Sensebezirks A.________ schuldig der harten Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (act 3). B. Mit Berufungsanmeldung vom 10. Februar 2025 und anschliessender Berufungserklärung vom 1. Juni 2025 ficht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil an und beantragt einen Freispruch (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) hat mit Schreiben vom 20. Juni 2025 (act. 7) weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Sie hat weiter die Abweisung der Berufung beantragt. Nachdem die am Verfahren beteiligen Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden waren respektive sich diese nicht widersetzt haben, wurde dem Berufungsführer Frist gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen (act. 10). Dieser hat am
20. Oktober 2025 seine Berufung schriftlich begründet (act. 17). Die Polizeirichterin des Sensebezirks hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet (act. 19). Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Verzichts auf ein Tätigkeitsverbots (Ziffer 3 des Dispositivs) vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern (mit Ausnahme von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (Strafzumessung), welche nicht begründet wurden, lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen. 1.3. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken. Die Parteien haben der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zugestimmt. 2. 2.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen harter Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022). Er rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, der Sachverhalt sei von der Polizeirichterin des Sensebezirks unrichtig festgestellt worden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Er macht ebenso eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022). 2.2. Nach Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Satz 1). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Satz 2). Die im Gesetz abschliessend umschriebenen Tathandlungen mit harter Pornografie sind strafbar, hinsichtlich der Kinder- und Minderjährigenpornografie unabhängig davon, ob den pornografischen Erzeugnissen ein realer Hintergrund zugrunde liegt oder ob es sich «nur» um virtuelle Darstellungen handelt (Botschaft, BBl 2012 7616). Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» meint den sog. virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, bspw. in Comics oder in Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Der Unterschied zwischen den beiden Tatbestandsvarianten ist einzig für die Strafdrohung relevant (TRECHSEL, Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2021, Art. 197 N. 10b). Abs. 5 privilegiert Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum des Täters dienen, indem diese unter die mildere Strafandrohung von Abs. 5 fallen. Ferner ist seit dem Inkrafttreten dieses Abs. 5 am 1. Juli 2014 (AS 2014 1159) der blosse Konsum von harter Pornografie, auch der besitzlose, strafbar (Botschaft, BBl 2014 7618). Der Konsum pornografischer Erzeugnisse, die tatsächliche
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, wird im Vergleich zum virtuellen Kindsmissbrauch («nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern») mit einer höheren Strafe bedroht. Die Strafbarkeit des Besitzes von harter Pornografie setzt keine tatbestandsmässige Beschaffungshandlung voraus. Auch derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz harter Pornografie gelangt und diese nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiterhin aufbewahrt, macht sich nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB strafbar (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E 1.2.2.). Diesen Herrschaftswillen manifestiert, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E 1.2.2.) oder deren Existenz vergisst (Urteil BGer 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.3.). Das Verbot des Konsums harten Pornografie bezweckt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potentieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung. Zudem weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und trägt somit mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Eine weitere Zielrichtung des Verbots ist der Schutz der Persönlichkeit von Kindern, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden (Urteil BGer 6B_122/2024 vom 20. November 2025 E 1.3.6.1, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1. Dem Berufungsführer wird im angefochtenen Urteil vorgeworfen, mehrfach gegen Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB verstossen zu haben, indem er Gegenstände oder Vorführungen konsumiert hat, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (act. 3). 3.2. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2023 (act. 2000) geht hervor, dass die Daten des sichergestellten Mobiltelefons des Berufungsführers extrahiert und analysiert wurden. In der Mediathek wurde eine grosse Anzahl von Mediendateien (Fotos und Videos) vorgefunden, welche die Kantonspolizei in die Kategorien «Kinderpornografie» (57 Dateien) und «Indikator pädophile Präferenz» (111 Dateien) aufgeteilt hat. Weiter wurde festgestellt, dass der Berufungsführer verschiedene Dateien in einen Ordner mit der Bezeichnung «Favoriten» (12 Dateien der Kategorie «Kinderpornografie» und 71 Dateien der Kategorie «Indikator pädophile Präferenz») verschoben hat (act 2004 und 2005). Die Dateien wurden sichergestellt und befinden sich in den Akten auf einem USB-Stick (act. 2056). 3.3. Der Berufungsführer anerkennt, dass die sich in den Akten befindlichen Dateien auf seinem Mobiltelefon vorgefunden wurden (act. 17/2). Er bestreitet hingegen, dass auf (einigen) Bildern
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Minderjährige gezeigt würden, bei anderen Bildern bestreitet er, diese seien pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. 3.4. Der Stafappellationshof stellt nach Einsichtnahme in die auf dem USB-Stick sichergestellten Dateien fest, dass tatsächlich teilweise schockierende Bilder von Kindern bei pornografischen Handlungen auf dem Mobiltelefon des Berufungsführers vorgefunden wurden. Es mag zutreffen, dass sich die gleichen Bilder mehrfach auf dem Datenträger befinden. Dies ändert aber nichts an der Beurteilung der strafbaren Handlung. Auf dem Datenträger unter der Kategorie «Kinderpornografie» befinden sich einige Fotos, die Kinder oder eindeutig nicht volljährige Mädchen bei pornografischen Handlungen (bis zum Geschlechtsverkehr) zeigen. Aus der Sicht des Strafappellationshofs zeigt keine Datei der Kategorie «Kinderpornografie» ein Mädchen, das volljährig sein könnte. Auch die Kategorie «Indikator pädophile Präferenz» beinhaltet Fotoaufnahmen, auf welchen zwar die Geschlechtsteile mehrheitlich nicht ersichtlich sind, aber auf welchen Kinder und minderjährige Mädchen in aufreizenden Kleidern oder eindeutigen Posen abgebildet werden. Von verbotenen kinderpornografischen Darstellungen ist dann auszugehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln sind und keine andere Interpretation zulassen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienen sollen (Urteil BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Die Fotoaufnahmen in der Kategorie «Indikator pädophile Präferenz» erfüllen diese Anforderungen zweifelsfrei, auch wenn bei einzelnen Bildern es durchaus möglich sein könnte, dass das abgelichtete Mädchen bereits volljährig ist. Angesichts der Anzahl der Fotoaufnahmen, bei welchen ohne Zweifel ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 5 StGB vorliegt, erübrigt es sich, dass sich der Strafappellationshof zum Inhalt der einzelnen Bilder im Detail äussert. 3.5. Die Fotoaufnahmen wurden unbestrittenermassen in der Mediathek des Mobiltelefons des Berufungsführers und nicht etwa im Cache-Ordner vorgefunden (act. 2004 und 2005). Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass diese Fotoaufnahmen in die Mediathek des Berufungsführers gelangten, ohne dass er dies feststellte und diese Aufnahmen je gesehen hat. Entweder hat er diese Aufnahmen aus dem Internet heruntergeladen und in seiner Mediathek gespeichert oder er hat diese Dateien, wie er selber ausführt, über einen Messenger-Dienst wie zum Beispiel WhatsApp zugestellt erhalten. Ohne dass er diese Datei öffnet, mithin eine aktive Handlung vornimmt, kann sie nicht in seine Mediathek gelangen. Sofern er tatsächlich eine oder mehrere dieser auf seinem Bildschirm ersichtlichen Aufnahmen unbeabsichtigt geöffnet hätte und diese dann aufgrund der Konfiguration seines Mobiltelefons direkt in der Mediathek abgespeichert worden wären, wäre er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten gewesen, diese Aufnahmen unverzüglich wieder aus seiner Mediathek zu löschen. Allein die Anzahl der auf seinem Mobiltelefon gefundenen Dateien beweist, dass diese Aufnahmen bewusst in die Mediathek aufgenommen und gespeichert worden sind. 3.6. Der Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 wird im angefochtenen Urteil zurecht erhoben, weshalb die Verurteilung nicht zu beanstanden ist. 4. Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 5. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen harter Pornografie (Konsum tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, mehrfach begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen. 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’310.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 510.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 6.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Samuel Durrer macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Std. 50 Min. geltend. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Zu entschädigen sind somit 8 Stunden und 50 Minuten à CHF 180.-, d.h. CHF 1’590.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 79.50.- (5 % von CHF 1'590.-) und die Mehrwertsteuer auf CHF 135.20 (8,1 % von CHF 1'669.50). Die Rechtsanwalt Samuel Durrer für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit inkl. MWST auf CHF 1'804.70 festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 23. Januar 2025 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen harter Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen; Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), mehrfach begangen zwischen 2019 und 2022. 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Art. 34, 42, 44, 47, 49 StGB). 3. Es wird kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziffer 2 StGB i. V. m. Art. 67 Abs. 4StGB). 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: IPhone 12 pro (Ref. 1) (Art. 197 Abs. 6 StGB, 267 Abs. 3 StPO). 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen (Art. 429 und 430 StPO). 6. Die Rechtsanwalt Samuel Durrer als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 4'332.05 (wovon CHF 23.20 bis 31.12.2023 [7,7%] und CHF 300.25 ab 01.01.2024 [8,1%] Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Samuel Durrer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF1'310.00 (Gerichtsgebühr CHF 800.00; Auslagen CHF 510.00 [inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft]) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Samuel Durrer im Berufungsverfahren werden auf CHF 1'804.70 festgesetzt, inkl. MWST von CHF 135.20. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Freiburg, 13. April 2026/asa/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin